Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Friesack e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Friesack".

2. Er hat seinen Sitz in 14662 Friesack.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe

- Werbung und Schulung der Mitglieder und Mitarbeiter

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe

- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen

- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Havelland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband

Der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Friesack ist Mitglied des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Havelland e.V..

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehung der Aufnahme beschlossen hat.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

2. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat. Organstellungen enden mit dem Ausschluß oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedsrechte.

3. Der Ausschluß ist nach dem "Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt" durchzuführen.

§ 6 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Ortsvereins sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt.

Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als drei Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied von der Mitgliedsliste streichen.

§ 7 Jugendwerk

- entfällt -

§ 8 Korporative Mitglieder

1. Vereinigungen mit sozialern Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.

2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand.

3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

6. - entfällt -

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Der Vorstand hat die Mitglieder zu Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Mindestens alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von neun Monaten vor der Kreiskonferenz den Vorstand, die Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Ortsverein beteiligt ist, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereins sind nicht vereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Vorstandsfunktion.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienen gefaßt. Eine von der Konferenz zu beschließende Wahlordnung kann bestimmen, daß im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) seinem/seiner, ihrem/ihrer Stellvertreter/in
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in und
e) mind. drei Beisitzern

wobei beide Geschlechter mit mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Anzahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

2. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.

4. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

5. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

6. Die in 1a) bis d) Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.

7. - entfällt -

8. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

9. - entfällt -

10. - entfällt -

§ 12 Rechnungswesen

1. Der Ortsverein ist, sofern er eigene Einrichtungen unterhält, zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.

2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatutes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 13 Richtlinien

- entfällt -

§ 14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

§ 15 Schlußbestimmungen

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins. Die Satzung wurde am 29.11.1996 von der Mitgliederversammlung in Friesack beschlossen und tritt mit ihrer Registrierung beim zuständigen Vereinsgericht in Kraft.